Bündnis 90/DieGrünen - Satzung des Kreisverbandes Gießen
Verfasst am 26.03.2008 18:20:08
§ 1 Name und Sitz
Der Kreisverband Gießen der Partei Bündnis 90/ Die Grünen ist ein Gebietsverband im Sinne des Parteiengesetzes und trägt den Namen
"Bündnis 90/Die Grünen Kreisverband Gießen", Kurzname "Grüne".
Sein Sitz Ist Gießen.
§ 2 Mitgliedschaft
Die Mitgliedschaft wird in der Landes- und Bundessatzung von Bündnis 90/ Die Grünen geregelt.
Die Aufnahme erfolgt nach schriftlichen Antrag durch den Kreisvorstand. Die Entscheidung, über die Aufnahme von Mitgliedern erfolgt mit einfacher Mehrheit der Mitglieder des Kreisvorstandes. Im Falle einer Ablehnung durch den Kreisvorstand kann der/die Antragstellerln ihren/seinen Antrag bei der Kreismitgliederversammlung neu stellen. Gegen den Beschluss der Kreismitgliederversammlung, kann die Landesschiedskomission angerufen werden, gegen deren Beschluss die Bundesschiedskomission.
Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Ausschluss, Streichung oder Tod. Der Austritt ist schriftlich beim Kreisvorstand zu erklären. Bei groben Verstößen gegen die Satzung und die politischen Prinzipien der Partei kann ein Ausschlussverfahren eingeleitet werden. Die Einleitung eines Ausschlussverfahrens muss von der Kreismitgliederversammlung nach ordentlicher Einladung, und Anhörung der/des Betroffenen mit der absoluten Mehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitgliedern des Kreisverbandes beschlossen werden. Folgt die/der Betroffene der Einladung zur Anhörung vor der Mitgliederversammlung nicht, so wird ohne Anhörung über die Einleitung des Ausschlussverfahrens entschieden. Über den Ausschluss entscheidet die Landesschiedskommission. Die Streichung, erfolgt, wenn das Mitglied trotz schriftlicher Aufforderung unentschuldigt über 1/z Jahr mit der Beitragszahlung in Verzug ist.
§ 3 Organe
Die Organe des Kreisverbandes sind:
1. Die Kreismitgliederversammlung 2. Der Kreisvorstand 3. Der Finanzrat
§ 4 Gliederungen
Innerhalb des Kreisverbandes können, Stadtverbände und Ortsverbände gegründet werden. Stadtverbände und Ortsverbände können weitere Untergliederungen bilden. Die Listen zur Kommunalwahl werden von den Orts- bzw. Stadtverbänden erstellt.
§ 5 Kreismitgliederversammlungen
5.1 Die Kreismitgliederversammlung ist das höchste Beschlussorgan auf Kreisebene.
Ihre Aufgaben sind insbesondere:
Wahl des Vorstandes
Entlastung des Vorstandes
Wahl der Rechnungsprüferinnen und Rechnungsprüfer
Wahl der Delegierten für höhere Gebietsverbände Aufstellung der Kreistagsliste Vorschläge zur Besetzung des Kreisausschusses Beschluss über Grundsatzfragen der Politik des Kreisverbandes
Beschluss über den jährlich vom Vorstand vorzulegenden Haushalt des Kreisverbandes und - nach Vorschlag durch den Finanzrat - die die Verteilung der Mittel an die Orts- und Stadtverbände. Beschluss über die Höhe der an den Kreisverband abzuführenden Mitgliedsbeiträge.
5.2 Die Kreismitgliederversammlung tagt auf Einladung des Kreisvorstandes mindestens sechs Mal im Jahr. Die Einladung wird unter Angabe einer vorläufigen Tagesordnung spätestens 10 Tage vor dem Termin der Kreismitgliederversammlung abgeschickt.
5.3 Die Kreismitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn die Einladungsfrist eingehalten wurde.
5.4 Jeder Ortsverband oder Stadtverband wählt mindestens eine ständige Vertreterin oder einen ständigen Vertreter, der ihn in der Kreismitgliederversammlung vertritt. Die Dauer der Vertretungsperiode wird vom entsendenden Verband bestimmt und dem Vorstand mitgeteilt.
5.5 Wenn es die politische Situation erfordert, kann der Kreisvorstand mit einfacher Mehrheit die Einberufung weiterer Kreismitgliederversammlungen beschliessen.
5.6 Antragsrecht hat jedes Mitglied sowie jede nachgeordnete Gliederung. Die Anträge müssen 14 Tage vor der Kreismitgliederversammlung dem Vorstand vorliegen. Beschlüsse können nur gefasst werden, wenn entsprechende Tagesordnungspunkte auf der vorläufigen Tagesordnung vorgeschlagen waren. Änderungen der Tagesordnung bedürfen der Zustimmung der Mehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder.
5.7 Änderungen der Satzung oder die Auflösung des Kreisverbandes bedürfen der Zustimmung von 2/3 der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder. Die Abwahl des gesamten Vorstandes oder einzelner Vorstandsmitglieder bedürfen der Zustimmung der einfachen Mehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder. Diese Anträge müssen schriftlich vorliegen und mit der Einladung, verschickt werden.
5.8 Stimmrecht hat jedes erschienene Mitglied.
5.9 Der Vorstand muss zu weiteren Kreismitgliederversamnmlungen einladen, wenn dies von 15 Mitgliedern oder einem Drittel der Stadt- oder Ortsverbände unter Angabe einer vorläufigen Tagesordnung verlangt wird.
5. 10 Die Kreismitgliederversammlung fasst ihre Beschlüsse mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen, wenn in der Satzung nicht andere Regelungen vorgeschrieben werden. Bei Stimmengleichheit ist ein Antrag abgelehnt. Enthaltungen gelten als nicht abgegebene Stimmen.
5.11 Die Kreismitgliederversammlung tagt öffentlich. Zu einzelnen Tagesordnungspunkten kann "Nichtöffentlichkeit" beschlossen werden.
5.12 Es ist ein Beschlussprotokoll zu fuhren, das mit der Einladung zur nächsten Kreismitgliederversammlung an alle Mitglieder verschickt wird.
5.13 Die Kreismitgliederversammlung gibt sich eine Wahl-, Beitrags- und Entschädigungsordnung. Sie kann sich eine Geschäftsordnung geben.
§ 6 Der Vorstand
6.1 Der Vorstand wird auf einer ordentlichen Mitgliederversammlung gewählt. Die Amtszeit beträgt 2 Jahre. Gewählt werden kann jedes Mitglied von "Bündnis 90/Die Grünen".
6.2 Gewählt werden bis zu sieben Vorstandsmitglieder und eine Kassiererln. Vorstand im
Sinne des § 26 BGB sind alle Vorstandsmitglieder einschließlich der Kassiererln.
6.3 Die Sitzungen des Vorstandes sind mitgliederöffentlich. Mit einfacher Mehrheit der anwesenden Vorstandsmitglieder kann wegen des Datenschutzes und bei Personalangelegenheiten "Nichtöffentlichkeit" be
schlossen werden.
6.4 Der Vorstand fasst Beschlüsse mit einfacher Mehrheit.
6.5 Der Vorstand kann sich eine Geschäftsordnung geben.
6.6 Der/die Kassiererin zieht die Mitgliedsbeiträge ein und ist für die ordnungsgemäße Buchführung zuständig.
§ 7 Der Finanzrat
7.1 Die Kassiererinnen und Kassierer der Stadt- und Ortsverbände, sowie die/der Kreiskassiererin bilden den Finanzrat. Er wählt eineN VorsitzendeN.
7.2 Der Finanzrat tagt auf Einladung der/des Vorsitzenden mindestens zweimal jährlich. Für die Sitzungen des Finanzrates gilt sinngemäß § 5 (Einladung, Beschlussfähigkeit, Beschlüsse, Protokoll).
7.3 Weitere Sitzungen können von der/dem Vorsitzenden sowie gemäß §5 einberufen werden.
7.4 Der Finanzrat berät den Vorstand bei der Erstellung des Haushaltsplans und überwacht dessen Einhaltung. Er entwickelt ein Modell zur Verteilung der finanziellen Mittel, die für den KV und die einzelnen OV's zur Verfügung stehen, passt das Modell gegebenenfalls an und überwacht die Verteilung. Bei der Einbringung, des Haushaltes in der Kreismitgliederversammlung gibt der Finanzrat eine Stellungnahme zum Haushalt ab.
Schlussbestimmungen
Die Satzung tritt mit ihrer Veröffentlichung im Kreisinfo in Kraft.
Im Falle der Auflösung des Kreisverbandes fällt das Vermögen dem Landesverband zu.
Beschlossen auf der KMV am 19. November 2003
Der Kreisverband Gießen der Partei Bündnis 90/ Die Grünen ist ein Gebietsverband im Sinne des Parteiengesetzes und trägt den Namen
"Bündnis 90/Die Grünen Kreisverband Gießen", Kurzname "Grüne".
Sein Sitz Ist Gießen.
§ 2 Mitgliedschaft
Die Mitgliedschaft wird in der Landes- und Bundessatzung von Bündnis 90/ Die Grünen geregelt.
Die Aufnahme erfolgt nach schriftlichen Antrag durch den Kreisvorstand. Die Entscheidung, über die Aufnahme von Mitgliedern erfolgt mit einfacher Mehrheit der Mitglieder des Kreisvorstandes. Im Falle einer Ablehnung durch den Kreisvorstand kann der/die Antragstellerln ihren/seinen Antrag bei der Kreismitgliederversammlung neu stellen. Gegen den Beschluss der Kreismitgliederversammlung, kann die Landesschiedskomission angerufen werden, gegen deren Beschluss die Bundesschiedskomission.
Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Ausschluss, Streichung oder Tod. Der Austritt ist schriftlich beim Kreisvorstand zu erklären. Bei groben Verstößen gegen die Satzung und die politischen Prinzipien der Partei kann ein Ausschlussverfahren eingeleitet werden. Die Einleitung eines Ausschlussverfahrens muss von der Kreismitgliederversammlung nach ordentlicher Einladung, und Anhörung der/des Betroffenen mit der absoluten Mehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitgliedern des Kreisverbandes beschlossen werden. Folgt die/der Betroffene der Einladung zur Anhörung vor der Mitgliederversammlung nicht, so wird ohne Anhörung über die Einleitung des Ausschlussverfahrens entschieden. Über den Ausschluss entscheidet die Landesschiedskommission. Die Streichung, erfolgt, wenn das Mitglied trotz schriftlicher Aufforderung unentschuldigt über 1/z Jahr mit der Beitragszahlung in Verzug ist.
§ 3 Organe
Die Organe des Kreisverbandes sind:
1. Die Kreismitgliederversammlung 2. Der Kreisvorstand 3. Der Finanzrat
§ 4 Gliederungen
Innerhalb des Kreisverbandes können, Stadtverbände und Ortsverbände gegründet werden. Stadtverbände und Ortsverbände können weitere Untergliederungen bilden. Die Listen zur Kommunalwahl werden von den Orts- bzw. Stadtverbänden erstellt.
§ 5 Kreismitgliederversammlungen
5.1 Die Kreismitgliederversammlung ist das höchste Beschlussorgan auf Kreisebene.
Ihre Aufgaben sind insbesondere:
Wahl des Vorstandes
Entlastung des Vorstandes
Wahl der Rechnungsprüferinnen und Rechnungsprüfer
Wahl der Delegierten für höhere Gebietsverbände Aufstellung der Kreistagsliste Vorschläge zur Besetzung des Kreisausschusses Beschluss über Grundsatzfragen der Politik des Kreisverbandes
Beschluss über den jährlich vom Vorstand vorzulegenden Haushalt des Kreisverbandes und - nach Vorschlag durch den Finanzrat - die die Verteilung der Mittel an die Orts- und Stadtverbände. Beschluss über die Höhe der an den Kreisverband abzuführenden Mitgliedsbeiträge.
5.2 Die Kreismitgliederversammlung tagt auf Einladung des Kreisvorstandes mindestens sechs Mal im Jahr. Die Einladung wird unter Angabe einer vorläufigen Tagesordnung spätestens 10 Tage vor dem Termin der Kreismitgliederversammlung abgeschickt.
5.3 Die Kreismitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn die Einladungsfrist eingehalten wurde.
5.4 Jeder Ortsverband oder Stadtverband wählt mindestens eine ständige Vertreterin oder einen ständigen Vertreter, der ihn in der Kreismitgliederversammlung vertritt. Die Dauer der Vertretungsperiode wird vom entsendenden Verband bestimmt und dem Vorstand mitgeteilt.
5.5 Wenn es die politische Situation erfordert, kann der Kreisvorstand mit einfacher Mehrheit die Einberufung weiterer Kreismitgliederversammlungen beschliessen.
5.6 Antragsrecht hat jedes Mitglied sowie jede nachgeordnete Gliederung. Die Anträge müssen 14 Tage vor der Kreismitgliederversammlung dem Vorstand vorliegen. Beschlüsse können nur gefasst werden, wenn entsprechende Tagesordnungspunkte auf der vorläufigen Tagesordnung vorgeschlagen waren. Änderungen der Tagesordnung bedürfen der Zustimmung der Mehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder.
5.7 Änderungen der Satzung oder die Auflösung des Kreisverbandes bedürfen der Zustimmung von 2/3 der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder. Die Abwahl des gesamten Vorstandes oder einzelner Vorstandsmitglieder bedürfen der Zustimmung der einfachen Mehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder. Diese Anträge müssen schriftlich vorliegen und mit der Einladung, verschickt werden.
5.8 Stimmrecht hat jedes erschienene Mitglied.
5.9 Der Vorstand muss zu weiteren Kreismitgliederversamnmlungen einladen, wenn dies von 15 Mitgliedern oder einem Drittel der Stadt- oder Ortsverbände unter Angabe einer vorläufigen Tagesordnung verlangt wird.
5. 10 Die Kreismitgliederversammlung fasst ihre Beschlüsse mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen, wenn in der Satzung nicht andere Regelungen vorgeschrieben werden. Bei Stimmengleichheit ist ein Antrag abgelehnt. Enthaltungen gelten als nicht abgegebene Stimmen.
5.11 Die Kreismitgliederversammlung tagt öffentlich. Zu einzelnen Tagesordnungspunkten kann "Nichtöffentlichkeit" beschlossen werden.
5.12 Es ist ein Beschlussprotokoll zu fuhren, das mit der Einladung zur nächsten Kreismitgliederversammlung an alle Mitglieder verschickt wird.
5.13 Die Kreismitgliederversammlung gibt sich eine Wahl-, Beitrags- und Entschädigungsordnung. Sie kann sich eine Geschäftsordnung geben.
§ 6 Der Vorstand
6.1 Der Vorstand wird auf einer ordentlichen Mitgliederversammlung gewählt. Die Amtszeit beträgt 2 Jahre. Gewählt werden kann jedes Mitglied von "Bündnis 90/Die Grünen".
6.2 Gewählt werden bis zu sieben Vorstandsmitglieder und eine Kassiererln. Vorstand im
Sinne des § 26 BGB sind alle Vorstandsmitglieder einschließlich der Kassiererln.
6.3 Die Sitzungen des Vorstandes sind mitgliederöffentlich. Mit einfacher Mehrheit der anwesenden Vorstandsmitglieder kann wegen des Datenschutzes und bei Personalangelegenheiten "Nichtöffentlichkeit" be
schlossen werden.
6.4 Der Vorstand fasst Beschlüsse mit einfacher Mehrheit.
6.5 Der Vorstand kann sich eine Geschäftsordnung geben.
6.6 Der/die Kassiererin zieht die Mitgliedsbeiträge ein und ist für die ordnungsgemäße Buchführung zuständig.
§ 7 Der Finanzrat
7.1 Die Kassiererinnen und Kassierer der Stadt- und Ortsverbände, sowie die/der Kreiskassiererin bilden den Finanzrat. Er wählt eineN VorsitzendeN.
7.2 Der Finanzrat tagt auf Einladung der/des Vorsitzenden mindestens zweimal jährlich. Für die Sitzungen des Finanzrates gilt sinngemäß § 5 (Einladung, Beschlussfähigkeit, Beschlüsse, Protokoll).
7.3 Weitere Sitzungen können von der/dem Vorsitzenden sowie gemäß §5 einberufen werden.
7.4 Der Finanzrat berät den Vorstand bei der Erstellung des Haushaltsplans und überwacht dessen Einhaltung. Er entwickelt ein Modell zur Verteilung der finanziellen Mittel, die für den KV und die einzelnen OV's zur Verfügung stehen, passt das Modell gegebenenfalls an und überwacht die Verteilung. Bei der Einbringung, des Haushaltes in der Kreismitgliederversammlung gibt der Finanzrat eine Stellungnahme zum Haushalt ab.
Schlussbestimmungen
Die Satzung tritt mit ihrer Veröffentlichung im Kreisinfo in Kraft.
Im Falle der Auflösung des Kreisverbandes fällt das Vermögen dem Landesverband zu.
Beschlossen auf der KMV am 19. November 2003
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